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Fensterreinigung Magdeburg

 

Fensterreinigung - Steuerbonus vom Staat...

Wussten Sie eigentlich, dass Sie einen Bonus vom Finanzamt für  unsere haushaltsnahen Dienstleistungen von Ihrer persönlichen Einkommensteuer beim Finanzamt in Abzug bringen können?

Der Bonus für die Einkommensteuer sieht vor, dass alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, also auch Reinigungsdienstleistungen und Grünflächenpflege, begünstigt sind, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen (Mieter oder Eigentümer) erbracht werden.



Was wird begünstigt ?
Die Höhe des Steuerbonus beträgt 20 % von max. 4.000 Euro der Handwerkerkosten - also bis zu 800 Euro pro Jahr und Haushalt und kann im Rahmen der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Begünstigt werden dabei nur Lohnkosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer. Materialkosten sind nicht begünstigt.



Vorraussetzung für die Anrechnung
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Auf dieser muss der Anteil der Lohn- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist nicht zwingend erforderlich. Bei Rahmen- und Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Lohnkosten hervorgehen. Zudem muss die Begleichung der Leistung unbar durchgeführt werden, also durch Überweisung erfolgen und belegt werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Handwerkerleistung und Zahlung müssen nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsnahe_Dienstleistung

 

 

 

Bundesfinanzministerium Haushaltnahe-Dienstleistungen